§ 472 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Siebentes Hauptstück Von Dienstbarkeiten (Servituten)
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 472 Begriff des Rechtes der Dienstbarkeit
Durch das Recht der Dienstbarkeit wird ein Eigenthümer verbunden, zum Vortheile eines Andern in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu Unterlassen. Es ist ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht.
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