§ 482 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Rechtsverhältnis bey den Dienstbarkeiten.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 482 Allgemeine Vorschriften über das Recht der Dienstbarkeit.
Alle Servituten kommen darin überein, daß der Besitzer der dienstbaren Sache in der Regel nicht verbunden ist, etwas zu thun; sondern nur einem Andern die Ausübung eines Rechtes zu gestatten, oder das zu Unterlassen, was er als Eigenthümer sonst zu thun berechtiget wäre.
Filter