Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 507 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1812 § 507 der Substanz; Der Berechtigte darf die Substanz der ihm zum Gebrauche bewilligten Sache nicht verändern; er darf auch das Recht AN keinen andern übertragen. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift