§ 525 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Besondere Anordnung bey deren Erlöschung:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 525 a) durch den Untergang des dienstbaren oder herrschenden Grundes;
Der Untergang des dienstbaren oder des herrschenden Grundes stellt zwar die Dienstbarkeit ein; sobald aber der Grund, oder das Gebäude wieder in den vorigen Stand gesetzt ist, erhält die Servitut wieder ihre vorige Kraft.
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