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Achtes Hauptstück Vom Erbrecht allgemein I. BegriffeStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 531 Verlassenschaft
Die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen bilden, soweit sie nicht höchstpersönlicher Art sind, dessen Verlassenschaft.