Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 532 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.2017 § 532 Erbrecht Das Erbrecht ist das absolute Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen bestimmten Teil davon zu erwerben. Diejenige Person, der das Erbrecht gebührt, wird Erbe genannt. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift