§ 536 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

II. Entstehung des Erbrechts
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 536 Erbanfall
(1) Der Erbe erwirbt das Erbrecht (Erbanfall) mit dem Tod des Verstorbenen (Erbfall) oder mit dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (§§ 696 und 703).
(2) Wenn ein möglicher Erbe vor dem Erbanfall verstirbt, erwirbt er kein Erbrecht; es kann daher auch nicht auf seine Erben übergehen.
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