(1) Der
Erbe erwirbt das
Erbrecht (Erbanfall) mit dem Tod des Verstorbenen (
Erbfall) oder mit dem Eintritt einer aufschiebenden
Bedingung (
§§ 696 und 703).
(2) Wenn ein möglicher
Erbe vor dem Erbanfall verstirbt, erwirbt er kein
Erbrecht; es kann daher auch nicht auf seine
Erben übergehen.