Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 542 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.2017 § 542 Eintrittsrecht bei Erbunwürdigkeit Bei gesetzlicher Erbfolge treten die Nachkommen der erbunwürdigen Person AN deren Stelle, auch wenn diese den Verstorbenen überlebt hat. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift