§ 552 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Neuntes Hauptstück Gewillkürte Erbfolge I. Grundsätze
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 552 Letztwillige Verfügung
(1) Mit einer letztwilligen Verfügung wird das Schicksal der künftigen Verlassenschaft auf den Todesfall geregelt. Eine letztwillige Verfügung kann jederzeit widerrufen werden.
(2) Wird über die Erbfolge verfügt, so liegt ein Testament vor. Es können aber auch sonstige letztwillige Verfügungen getroffen werden, insbesondere über Vermächtnisse, Auflagen oder die Einsetzung von Testamentsvollstreckern.
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