Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 555 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.2017 § 555 Einsetzung mehrerer Erben Hat der Verstorbene mehrere Personen unbestimmt als Erben eingesetzt, so Erben sie zu gleichen Teilen. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift