§ 564 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

II. Anforderungen an den letzten Willen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 564 Höchstpersönliche Willenserklärung
Man kann seinen letzten Willen nur selbst erklären, den Erben nur selbst einsetzen und diese Erklärungen nicht einer dritten Person überlassen. Auch genügt die bloße Bejahung des Vorschlags einer dritten Person nicht.
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