Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 570 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.2017 § 570 Wesentlicher Irrtum Ein wesentlicher Irrtum des Verstorbenen macht die Anordnung ungültig. Der Irrtum ist insbesondere wesentlich, wenn der Verstorbene die bedachte Person oder die zugewendete Sache verfehlt hat. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift