Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 576 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.2017 § 576 Eine anfänglich ungültige letztwillige Verfügung wird durch den späteren Wegfall des Hindernisses nicht gültig. Wird in diesem fall keine neue Verfügung getroffen, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift