Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 591 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.2017 § 591 Für den bedachten Verfasser einer letztwilligen Verfügung und ihm nahestehende bedachte Personen oder Gesellschaften gilt § 588 entsprechend. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift