Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 601 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.2017 § 601 Formungültige letztwillige Verfügungen Wurde bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung eine zwingende Formvorschrift nicht eingehalten, so ist die letztwillige Verfügung ungültig. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift