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Zehntes Hauptstück Von der Ersatz- und NacherbschaftStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 604 Ersatzerbschaft
(1) Für den fall, dass der eingesetzte oder gesetzliche Erbe die Erbschaft nicht erlangt, können ein Ersatzerbe, und wenn auch dieser sie nicht erlangt, ein zweiter oder auch noch weitere Ersatzerben berufen werden.
(2) Ersatzerben gehen Anwachsungsberechtigten (§ 560) jedenfalls vor.