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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 659
Kann oder will der Dritte oder der wahlberechtigte Vermächtnisnehmer nicht wählen, so hat Gericht'>Das Gericht das Vermächtnis mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Vermächtnisnehmers zu bestimmen.