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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 663 4. Vermächtnis einer Forderung
Das Vermächtnis einer Forderung, die der Verstorbene gegen den Vermächtnisnehmer hatte (Befreiungsvermächtnis), verpflichtet den Erben, die Forderung samt den rückständigen Zinsen zu erlassen.