§ 681 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

9. Auslegung bestimmter Begriffe
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 681 a) Kinder
Unter dem Wort Kinder werden, wenn der Verstorbene die Kinder eines anderen bedacht hat, nur dessen Söhne und Töchter, wenn er aber seine eigenen Kinder bedacht hat, auch die AN deren Stelle tretenden Nachkommen verstanden, die beim Ableben des Verstorbenen schon gezeugt waren.
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