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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 683 c) Dienstnehmer
Hat der Verstorbene seinen Dienstnehmern ein Vermächtnis hinterlassen und sie bloß durch das Dienstverhältnis bezeichnet, so wird vermutet, dass es diejenigen erhalten sollen, die im Zeitpunkt seines Ablebens in einem Dienstverhältnis zu ihm stehen.