Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 688 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.2017 § 688 Recht des Vermächtnisnehmers auf Sicherstellung In allen Fällen, in denen ein Gläubiger von einem Schuldner Sicherstellung fordern kann, kann auch ein Vermächtnisnehmer die Sicherstellung seines Vermächtnisses Verlangen. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift