§ 692 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 692 Recht des Erben, wenn die Lasten die Verlassenschaft übersteigen
Reicht die Verlassenschaft nicht zur Zahlung der Schulden und anderer pflichtmäßiger Auslagen sowie zur Leistung aller Vermächtnisse aus, so erleiden die Vermächtnisnehmer bei beschränkter Haftung der Erben (§ 802) einen verhältnismäßigen Abzug. Der Beschränkt haftende Erbe kann, so lange eine solche Gefahr besteht, die Vermächtnisse auch nur gegen Sicherstellung leisten.
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