§ 696 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

II. Arten der Einschränkung
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 696 1. Bedingung
Eine Bedingung ist ein ungewisses Ereignis, von dem ein Recht abhängig gemacht wird. Die Bedingung ist bejahend oder verneinend, je nachdem, ob sie sich auf den Eintritt oder Nichteintritt des Ereignisses bezieht. Sie ist Aufschiebend, wenn das zugedachte Recht erst nach ihrer Erfüllung wirksam wird, und auflösend, wenn das zugedachte Recht bei ihrem Eintritt verloren geht.
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