Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 722 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.2017 § 722 Wenn die Urkunde nur zufällig zerstört wird oder verloren geht, bleibt der letzte Wille wirksam, sofern der Zufall oder Verlust und der Inhalt der Urkunde bewiesen werden. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift