§ 727 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Dreizehntes Hauptstück Von der gesetzlichen Erbfolge I. Grundsätze
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 727 Fälle der gesetzlichen Erbfolge
Wenn der Verstorbene seinen letzten Willen nicht gültig erklärt oder nicht über sein gesamtes Vermögen verfügt hat oder wenn die eingesetzten Erben die Verlassenschaft nicht annehmen können oder wollen, kommt es ganz oder zum Teil zur gesetzlichen Erbfolge.
Filter