Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 740 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.2017 § 740 Sind von der Seite eines Elternteils beide GroßEltern ohne Nachkommen verstorben, so fällt den von der anderen Seite noch lebenden GroßEltern oder nach deren Tod deren Kindern und Nachkommen die gesamte Verlassenschaft zu. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift