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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 774 Beweislast
(1) Das Vorliegen eines Enterbungsgrundes muss der Pflichtteilsschuldner beweisen.
(2) Bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes wird vermutet, dass dieser für die ausdrückliche oder stillschweigende Enterbung ursächlich war.