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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 777 3. Notwendiger Unterhalt des Pflichtteilsberechtigten
Selbst wenn ein Pflichtteilsberechtigter erbunwürdig oder enterbt worden ist, steht ihm doch stets der notwendige Unterhalt zu.