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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 786 Auskunftsanspruch
Wer berechtigt ist, die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen zu Verlangen, hat in Bezug auf diese einen Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft, die Erben und den Geschenknehmer.