(1) Besitzt der Geschenknehmer die zugewendete
Sache oder ihren
Wert nicht mehr oder hat sich ihr
Wert vermindert, so haftet er mit seinem gesamten
Vermögen, wenn er diesen Verlust unredlich zugelassen hat.
(2) Auf den
Anspruch auf Zahlung des Fehlbetrags sind
§§ 766 bis 768 über die
Stundung des Pflichtteils sinngemäß anzuwenden.