Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 800 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.2017 § 800 Bedingte und unbedingte Erbantrittserklärung Die Erbantrittserklärung kann unbedingt oder Bedingt, also unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars, abgegeben werden. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift