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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 806
Der Erbe kann weder die Ausschlagung noch seine Erbantrittserklärung widerrufen noch seine unbedingte in eine bedingte Erbantrittserklärung ändern und sich die Errichtung des Inventars vorbehalten.