§ 825 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Sechzehntes Hauptstück. Von der Gemeinschaft des Eigenthumes und anderer dinglichen Rechte.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 825 Ursprung einer Gemeinschaft.
So oft das Eigenthum der nähmlichen Sache, oder ein und dasselbe Recht mehreren Personen ungetheilt zukommt; besteht eine Gemeinschaft. Sie gründet sich auf eine zufällige Ereignung; auf ein Gesetz; auf eine letzte Willenserklärung; oder auf einen Vertrag.
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