Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 827 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1812 § 827 Wer einen Antheil AN einer gemeinschaftlichen Sache anspricht, der muß sein Recht, wenn es von den übrigen Theilnehmern widersprochen wird, beweisen. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift