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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2005
§ 838a
Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache Unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten sind im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.