Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 870 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1917 § 870 Wer von dem anderen Teile durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht (§ 55) zu einem Vertrage veranlaßt worden, ist ihn zu halten nicht verbunden. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift