Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 900 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1812 § 900 Ein unter einer aufschiebenden Bedingung zugesagtes Recht geht auch auf die Erben über. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift