Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 905a abgb Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024 In Kraft seit : 16.03.2013 § 905a Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so ist diese in mittlerer Art und Güte zu leisten. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift