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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.02.2013
§ 93c
Namensrechtliche Erklärungen sind dem Standesbeamten gegenüber in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde abzugeben. Ihre Wirkungen treten ein, sobald sie dem Standesbeamten zukommen.