§ 986 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 11.06.2010
§ 986 Dauer und Auflösung des Darlehensvertrags
(1) Der Darlehensvertrag kann auf eine im Voraus bestimmte oder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden.
(2) Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
(3) Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag endet durch Zeitablauf.
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