Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1005 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1812 § 1005 mündliche oder schriftliche; Bevollmächtigungsverträge können mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Die von dem Gewaltgeber dem Gewalthaber hierüber ausgestellte Urkunde wird Vollmacht genannt. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift