Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 11 b) Provinzial-Statuten.
Nur jene Statuten einzelner Provinzen und Landesbezirke haben Gesetzeskraft, welche nach der Kundmachung dieses Gesetzbuches von dem Landesfürsten ausdrücklich bestätigt werden.