§ 1112 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

5) Auflösung des Bestandvertrages:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 1112 a) durch Untergang der Sache;
Der Bestandvertrag löSET sich von selbst auf, wenn die bestandene Sache zu Grunde geht. Geschieht dies aus Verschulden des einen Theiles, so gebührt dem andern Ersatz; geschieht es durch einen Unglücksfall, so ist kein Theil dem andern dafür verantwortlich.
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