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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1917
§ 1169 Fürsorgepflicht.
Die Bestimmungen des § 1157, mit Ausnahme der die Regelung der Dienstleistungen und die Arbeits- und Erholungszeit betreffenden, finden auf den Werkvertrag sinngemäße Anwendung.