§ 1179 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2015
§ 1179 Einbringung des Gesellschaftsvermögens
(1) Der Gesellschaftsvertrag ist ein Titel für die Bildung'>Bildung und den Erwerb von Gesellschaftsvermögen. Dessen Einbringung bedarf der jeweils Allgemein erforderlichen Übergabe oder Verfügung.
(2) Wenn nach dem Gesellschaftsvertrag das ganze Vermögen einzubringen ist, so ist darunter nur das gegenwärtige zu verstehen. Soll aber auch das künftige Vermögen eingebracht werden, so ist darunter nicht das geerbte oder das geschenkte zu verstehen.
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