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2. Abschnitt Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinanderStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2015
§ 1181 Gestaltungsfreiheit
Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften dieses Abschnitts finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.