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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2015
§ 1216 Bekanntgabe der Auflösung der Außengesellschaft
Die Auflösung einer Außengesellschaft ist, soweit möglich, den Vertragspartnern, Gläubigern und Schuldnern mitzuteilen sowie auf verkehrsübliche Weise bekannt zu machen.