§ 1217 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Achtundzwanzigstes Hauptstück Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 1217 Ehepakte
(1) Ehepakte heißen diejenigen Verträge, welche in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Sie haben vorzüglich die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag zum Gegenstand.
(2) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auf eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.
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