Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 1246 Schenkungen unter Ehegatten und Verlobten;
Die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Schenkungen zwischen Ehegatten wird nach den für die Schenkungen überhaupt bestehenden Gesetzen beurtheilt.