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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 1254
Ein Erbvertrag kann nicht einseitig widerrufen, aber aus vertragsrechtlichen Gründen entkräftet werden. Die Rechte von Pflichtteilsberechtigten bleiben vom Erbvertrag unberührt.